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Mittwoch, 30. August 2017

Diese Steuerregeln gelten auch für Rentner im Ausland

Kann es nur empfehlen. Sind schon seit Jahren dabei und recht gut gefahren.

Deutsche Rentner, die im Ausland leben, sind unter Umständen zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. So gehen Sie vor.

Diese Steuergesetze gelten für Rentner im Ausland
Viele deutsche Rentner ziehen ins Ausland, um bei niedrigen Lebenshaltungskosten und in idyllischer Umgebung ihren Lebensabend zu genießen. Weit weg von deutscher Bürokratie denkt kaum einer daran, dass er vielleicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist. Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 werden allerdings sukzessive sämtliche Auslandsrentner erfasst.


Das Alterseinkünftegesetz von 2005

 

Im Sommer 2004 von der rot-grünen Bundesregierung beschlossen, ist es seit 2005 in Kraft: Das Alterseinkünftegesetz. Die Regierungskoalition änderte damit die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorge einerseits und von Rentenbezügen andererseits grundlegend. Seither gilt das Prinzip der "nachgelagerten Besteuerung".
Das bedeutet, die Beiträge zur Vorsorge werden zunehmend als Sonderausgaben absetzbar, während gleichzeitig die Altersbezüge zunehmend steuerpflichtig sind. Die Folge für Rentner im In- und Ausland gleichermaßen: Wer 2005 und früher in Rente gegangen ist, muss 50 Prozent seiner Rente versteuern, mit jedem weiteren Jahr, in dem die Rente beginnt, steigt die Besteuerung weiter an. Ab 2040 wird jeder Rentner seine Altersbezüge zu 100 Prozent versteuern müssen.

Auslandsrentner müssen eine Steuererklärung abgeben

Obwohl 2005 beschlossen, fehlten zunächst noch etliche Voraussetzungen, um das Alterseinkünftegesetz in die Praxis umzusetzen. So war das Bundeszentralamt für Steuern erst Ende 2008 in der Lage, jedem der 82 Millionen Bundesbürger eine Steuer-Identifikationsnummer zuzuteilen. Ein weiteres Jahr dauerte es, bis alle deutschen Rentenzahlstellen anhand der Identifikationsnummer sämtliche Rentenzahlungen an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) meldeten. Alle Informationen über Auslandsrenten sendet die ZfA nun an das Finanzamt Neubrandenburg in Mecklenburg-Vorpommern, wo seit 2009 die Besteuerung deutscher Auslandsrenten zentral verantwortet wird.
Dem Finanzamt Neubrandenburg war es allerdings erst seit 2010 möglich, sämtliche Rentenbezieher im Ausland zu erfassen. Und erst seit 2011 werden deshalb Auslandsrentner sukzessive zur Abgabe einer Steuererklärung für die Jahre ab 2005 aufgefordert.

Auslandsrenten werden vom ersten Euro an versteuert

Für Sie als Auslandsrentner ist es deshalb nur eine Frage der Zeit, wann Sie Post aus Neubrandenburg erhalten. Mit großer Wahrscheinlichkeit wird das Finanzamt Sie zur Steuernachzahlung auffordern, auch wenn Sie nur eine kleine Rente beziehen. Denn Rentner, die ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, sind in Deutschland nur noch "beschränkt steuerpflichtig". Das klingt gut, wie nach einer Vergünstigung. Tatsächlich beschreibt es aber einen Nachteil: Auslandsrentnern steht kein steuerfreier Grundfreibetrag zu.
Sie müssen ihre Rente vom ersten Euro an versteuern – schon bei einer kleinen Rente fallen also Steuern an. Zum Vergleich: 8.820 Euro darf ein allein lebender Rentner in Deutschland jährlich steuerfrei einnehmen, das sind 735 Euro im Monat. Doppelt so viel steht verheirateten oder verpartnerten Rentnern zu. Weil das Finanzamt Neubrandenburg außerdem die Auslandsrenten der Jahre 2005 bis 2008 auf einen Schlag auswertet, kann die geforderte Steuerrückzahlung durchaus hoch ausfallen.

Antrag auf "unbeschränkte Steuerpflicht" stellen

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Auslandsrentner einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen. Das Formular dazu finden Sie entweder auf den Internetseiten Ihres zuständigen Finanzamts zum Download oder Sie bitten darum, Ihnen das Formular per Post zu schicken. Wenn dem Antrag stattgegeben wird, werden Sie vom Fiskus genauso behandelt, als würden Sie in Deutschland leben – und Ihnen steht der Grundfreibetrag zu.
Zu den Voraussetzungen gehört, dass Sie Ihr Einkommen entweder zum weitaus größten Teil – nämlich 90 Prozent – in Deutschland besteuern und daneben nur kleine Einkünfte haben. Oder aber Ihre Einkünfte aus dem Ausland, die nicht in Deutschland versteuert werden, liegen nicht über 8.820 Euro. In diesem Fall sollten Sie Ihrem Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht einen Nachweis darüber beilegen, wie viele Einnahmen Sie außerhalb Deutschlands tatsächlich beziehen. Ist das zum Beispiel eine Rente aus dem Land, in dem Sie nun wohnen, muss dieser Nachweis von der Auszahlungsstelle dieses Landes kommen.

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten

Mit bestimmten Ländern hat Deutschland ein Abkommen geschlossen, Rentner nicht doppelt zu besteuern. Durch das sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist geregelt, ob entweder der alte Heimat- oder der neue Wohnsitzstaat die Steuer erheben darf.
Dem DBA zufolge müssen Bezieher einer gesetzlichen Rente in Deutschland Steuern zahlen, wenn sie unter anderem in folgenden Ländern ihren neuen Wohnsitz haben:
  • Belgien
  • Dänemark
  • Großbritannien
  • Irland
  • Italien
  • Kroatien
  • Niederlande
  • Österreich
  • Polen
Wer beispielsweise in Griechenland, auf Mauritius oder in den USA lebt, muss keine Steuern in Deutschland zahlen. Allerdings ist die deutsche Bundesregierung daran interessiert, beim Abschluss neuer Abkommen ihre Besteuerungsrechte möglichst auszuweiten.

Auslandsrentner schicken ihre Steuererklärung nach Neubrandenburg

Das Finanzamt Neubrandenburg ist die zentrale steuerrechtliche Behörde für Auslandsrenten. Schicken Sie Ihre Steuererklärung – für alle steuerpflichtigen Rentner ist das die Anlage R – deshalb an folgende Adresse:
Finanzamt Neubrandenburg
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg

Das Finanzamt Neubrandenburg bietet außerdem auf seinen Internetseiten Informationen und Formulare zum Download rund um das Thema Auslandsrente: www.finanzamt-rente-im-ausland.de.

Übrigens:

Sämtliche Steuereinnahmen aus den Auslandsrenten kommen den Bundesländern zu, in denen die ausgereisten Ruheständler zuletzt gelebt haben. Können die Neubrandenburger den ehemaligen deutschen Wohnort eines Auslandsrentners nicht ermitteln, wird das Steuergeld nach einem bestimmten Schlüssel auf alle Bundesländer verteilt.
Nicht zuständig sind die Neubrandenburger Finanzbeamten für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die Sie als Auslandsrentner aus Deutschland beziehen. Hierfür müssen Sie die Anlage V ausgefüllt an das Finanzamt schicken, in dessen Bereich die Immobilie liegt.

Beratung und Hilfe durch die VLH

Da es viele verschiedene Rentenarten gibt und auch die Doppelbesteuerungsabkommen mit jedem Land gesondert vereinbart werden, kann Ihnen unser Artikel nur einen groben Überblick liefern. Unsere Beraterinnen und Berater in Ihrer Nähe unterstützen Sie gerne und beraten Sie - individuell auf Ihre aktuelle Situation zugeschnitten. Finden Sie hier eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.  

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