Deutsche
Botschaft Montevideo
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Stand: Juli 2015
Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung
(Verordnung EU Nr. 650/2012, EU ErbVO) anwendbar. Diese neue EU
-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen
Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten
Königreich, Irland und Dänemark)
–also auch in Deutschland beurteilen künftig nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat.
Bisher unterliegt nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem
Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. War der Erblasser
Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU Erbrechtsverordnung.
Ab dem 17. August 2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des
Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt
hatte
(Art. 21 EU ErbVO).
Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Uruguay
hat, uruguayisches Erbrecht.
Ausländische Regelungen zur gesetzlichen Erbfolge können erheblich von den deutschen
erbrechtlichen Regelungen abweichen.
Rechtswahl
Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch will, dass sich im Fall seines
Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
–wer also beispielweise als Deutscher, der in Uruguay lebt, will, dass auf seinen Erbfall deutsches Erbrecht
anwendbar sein soll und nicht spanisches -der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes
wegen -meist ist das ein Testament -erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer
solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit
ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Anzuwenden ist die neue EU-Verordnung, wenn der Erblasseram 17. August 2015 oder danach
verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU
-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die -zum Beispiel -
nach dem Recht des Staates getroffen wurde, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser
besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.
Merkblatt:
Wichtige Änderungen hinsichtlich des auf Erbfälle anwendbaren Rechts
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen
lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Dies wird
anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt; dabei wird festgestellt, wo der Schwerpunkt der
sozialen Kontakte zu suchen ist, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Als nicht nur
vorübergehend gilt stets und von Beginn an ein beabsichtigter zeitlich zusammenhängender
Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer, kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei
unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort
wechseln. Dies gilt für dauerhaft ins Ausland ziehende Personen, aber auch für solche,
die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.
Die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt etwa, wenn sich jemand
nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang
in Uruguay und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden
Orten hat.
Überlegungen zum eigenen Nachlass
Auch wenn viele Menschen die gedankliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Tod aus
nachvollziehbaren Gründen scheuen, ist es sinnvoll, sich schon heute mit der eigenen
Nachlassplanung zu beschäftigen.
Überlegen Sie zum Beispiel, wo Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Überlegen Sie, welche
Nachlassverteilung Ihren Wünschen entspricht und ob Sie, damit diese eintritt, eine entsprechende
Verfügung von Todes wegen treffen (in der Regel heißt das: ein Testament machen) müssen.
Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um
eine Rechtwahlklausel.
Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!
Das wichtigste zuletzt: Nachlassfragen können sehr kompliziert sein. Wenn Sie unsicher sind, zum
Beispiel, ob ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Uruguay oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für
Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses
haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Bitte haben Sie
Verständnis dafür, dass deutsche Auslandsvertretungen keine Rechtsberatung in Einzelfällen
durchführen dürfen.
Alle Angaben
in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere wegen möglicherweise zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen
werden
http://www.montevideo.diplo.de/contentblob/4570164/Daten/5659989/erbschaftsrecht.pdf
Habe mit Deutschland gesprochen und wollte die Auskunft bestätigt haben, dass..."Ab dem 17. August 2015 eine Europäische Erbrechtsverordnung
AntwortenLöschen(Verordnung EU Nr. 650/2012, EU ErbVO) anwendbar. Diese neue EU
-Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen
Erbfall anzuwenden ist.Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten
Königreich, Irland und Dänemark)–also auch in Deutschland beurteilen künftig nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat."
Die Sachbearbeiterin schluckte am anderen Ende, da ich ihr gesagt habe dass ich in Uruguay lebe. Musste noch mal alles erzählen was ich von der Botschaft für eine Info erhalten hatte. ..Sie atmete tief durch und sagte" Falls Sie sterben, werden alle Erben angeschrieben und es wird so bearbeitet wie sie es mal angelegt haben. Schöne Grüße an die Botschaft, es handelte sich um eine Europäische Verordnung.Wie auf vielen Gebieten europäisches Recht zusammen gewachsen ist. Das hat nichts mit anderen Ländern zu tun. Auch innerhalb von Europa gilt das nicht im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark. War zwar sehr erleichtert, aber Hallo....werde trotzdem das uruguayische Erbrecht befragen. Nur zur Information, denn ich habe auch von anderer seite die Bestätigung bekommen, das es sich um eine europäische Nummer handelt.