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Sonntag, 2. August 2015

Erbrechtverordnung für Ausländer

Deutsche
Botschaft Montevideo
Tel.:
(00598) 2902 5222
Fax::  (00598) 2902 3422



Stand: Juli 2015
Ab dem 17. August 2015 ist die Europäische Erbrechtsverordnung
(Verordnung EU Nr. 650/2012, EU ErbVO)  anwendbar.  Diese  neue  EU
-Verordnung  regelt,  welches  Erbrecht  auf  einen  internationalen
Erbfall anzuwenden ist.
Gerichte  und  andere   Organe   der  Rechtspflege  in  den  Staaten  der  EU  (außer  im  Vereinigten
Königreich,  Irland und  Dänemark)
–also  auch  in  Deutschland beurteilen  künftig  nach  der  EU-Erbrechtsverordnung,  welches  nationale  Recht  zur  Anwendung  kommt,  wenn  ein  Erbfall  einen Auslandsbezug hat.



Bisher unterliegt nach deutschem Recht (Art 25 EGBGB) die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem
Recht  des  Staates,  dem  der  Erblasser  zum  Zeitpunkt  seines  Todes  angehörte.  War  der  Erblasser
Deutscher, galt also deutsches Erbrecht. Dies ändert sich durch die EU Erbrechtsverordnung.
Ab dem  17.  August  2015  unterliegt  die  gesamte  Rechtsnachfolge  von  Todes  wegen  dem  Recht  des
Staates,  in  dem  der  Erblasser  zum  Zeitpunkt  seines  Todes  seinen letzten  gewöhnlichen  Aufenthalt
hatte
(Art.  21  EU ErbVO).
Dies  ist  zum  Beispiel  bei  einem  Deutschen,  der  seinen  gewöhnlichen Aufenthalt in Uruguay
hat, uruguayisches Erbrecht.
Ausländische   Regelungen   zur   gesetzlichen   Erbfolge   können   erheblich   von   den   deutschen
erbrechtlichen Regelungen abweichen.
Rechtswahl
Wer  seinen  gewöhnlichen  Aufenthalt  im  Ausland  hat,  aber  dennoch  will,  dass  sich  im  Fall  seines
Todes  das  Erbrecht  des  Landes  anwendbar  ist,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  besitzt
–wer  also beispielweise  als  Deutscher,  der  in  Uruguay  lebt,  will,  dass  auf  seinen  Erbfall  deutsches  Erbrecht
anwendbar sein soll und nicht spanisches -der muss künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen.
Diese Rechtswahl muss entweder ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes
wegen -meist  ist  das  ein  Testament -erfolgen  oder  sich  zumindest  aus  den  Bestimmungen  einer
solchen Verfügung von Todes wegen ergeben (Art. 22 EU-ErbVO). Aus Gründen der Rechtssicherheit
ist eine ausdrückliche Wahl zu empfehlen.
Anzuwenden  ist  die  neue  EU-Verordnung, wenn  der  Erblasseram  17.  August  2015  oder  danach
verstirbt (Art. 83 Abs. 1 EU
-ErbVO). Eine vor dem 17. August 2015 getroffene Rechtswahl, die -zum Beispiel -
nach  dem  Recht  des  Staates  getroffen  wurde,  dessen  Staatsangehörigkeit  der  Erblasser
besitzt (Art. 83 Abs. 2, 3 EU-ErbVO), bleibt aber auch nach dem 17. August 2015 wirksam.
Merkblatt:
Wichtige Änderungen hinsichtlich des auf Erbfälle anwendbaren Rechts
Wo ist der gewöhnliche Aufenthalt?
Den  gewöhnlichen  Aufenthalt  hat  jemand  dort,  wo  er  sich  unter  Umständen  aufhält,  die  erkennen
lassen,  dass  er  an  diesem  Ort  oder  in  diesem  Gebiet  nicht  nur  vorübergehend  verweilt.  Dies  wird
anhand  der  tatsächlichen  Verhältnisse  ermittelt;  dabei  wird  festgestellt,  wo  der  Schwerpunkt  der
sozialen  Kontakte  zu  suchen  ist,  insbesondere  in  familiärer  und  beruflicher  Hinsicht.  Als  nicht  nur
vorübergehend   gilt   stets und   von   Beginn   an ein   beabsichtigter   zeitlich   zusammenhängender
Aufenthalt   von   mehr   als   sechs   Monaten   Dauer,   kurzfristige   Unterbrechungen   bleiben   dabei
unberücksichtigt.
Der gewöhnliche Aufenthalt  einer Person kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort
wechseln.  Dies  gilt  für  dauerhaft  ins  Ausland  ziehende  Personen,  aber  auch  für  solche,
die  sich  nur zeitweise ins Ausland begeben, jedenfalls dann wenn der Aufenthalt dort auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird.
Die Ermittlung des  gewöhnlichen Aufenthalts kann schwierig sein. Dies gilt  etwa, wenn sich jemand
nicht dauerhaft an einem Ort aufhält, sondern beispielsweise im regelmäßigen Wechsel eine Zeitlang
in Uruguay und dann wieder eine Zeitlang in Deutschland lebt und enge soziale Bindungen an beiden
Orten hat.
Überlegungen zum eigenen Nachlass
Auch   wenn   viele   Menschen   die   gedankliche   Auseinandersetzung   mit   dem   eigenen   Tod   aus
nachvollziehbaren    Gründen    scheuen,    ist    es    sinnvoll,    sich    schon    heute    mit    der    eigenen
Nachlassplanung zu beschäftigen.
Überlegen  Sie  zum  Beispiel,  wo  Sie  Ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  haben.  Überlegen  Sie,  welche
Nachlassverteilung  Ihren  Wünschen  entspricht  und  ob  Sie,  damit  diese  eintritt,  eine  entsprechende
Verfügung  von  Todes  wegen  treffen  (in  der  Regel  heißt  das:  ein  Testament  machen)  müssen.
Überlegen Sie, ob es in Ihrem Fall nötig ist, die oben beschriebene Rechtswahl zu treffen.
Falls Sie schon ein Testament gemacht haben, prüfen Sie dieses. Ergänzen Sie es gegebenenfalls um
eine Rechtwahlklausel.
Wenn Sie unsicher sind: Lassen Sie sich beraten!
Das  wichtigste  zuletzt:  Nachlassfragen  können  sehr  kompliziert  sein.  Wenn  Sie  unsicher  sind,  zum
Beispiel, ob ihr gewöhnlicher Aufenthalt in Uruguay oder in Deutschland ist, was die Neuregelung für
Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses
haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten oder Notaren beraten! Bitte haben Sie
Verständnis   dafür,   dass   deutsche   Auslandsvertretungen   keine   Rechtsberatung   in   Einzelfällen
durchführen dürfen.

Alle Angaben
in diesem Merkblatt beruhen auf Erkenntnissen im Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit,
insbesondere  wegen  möglicherweise  zwischenzeitlich  eingetretener  Veränderungen,  kann  jedoch  keine  Gewähr  übernommen
werden

http://www.montevideo.diplo.de/contentblob/4570164/Daten/5659989/erbschaftsrecht.pdf

1 Kommentar:

  1. Habe mit Deutschland gesprochen und wollte die Auskunft bestätigt haben, dass..."Ab dem 17. August 2015 eine Europäische Erbrechtsverordnung
    (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU ErbVO) anwendbar. Diese neue EU
    -Verordnung regelt, welches Erbrecht auf einen internationalen
    Erbfall anzuwenden ist.Gerichte und andere Organe der Rechtspflege in den Staaten der EU (außer im Vereinigten
    Königreich, Irland und Dänemark)–also auch in Deutschland beurteilen künftig nach der EU-Erbrechtsverordnung, welches nationale Recht zur Anwendung kommt, wenn ein Erbfall einen Auslandsbezug hat."

    Die Sachbearbeiterin schluckte am anderen Ende, da ich ihr gesagt habe dass ich in Uruguay lebe. Musste noch mal alles erzählen was ich von der Botschaft für eine Info erhalten hatte. ..Sie atmete tief durch und sagte" Falls Sie sterben, werden alle Erben angeschrieben und es wird so bearbeitet wie sie es mal angelegt haben. Schöne Grüße an die Botschaft, es handelte sich um eine Europäische Verordnung.Wie auf vielen Gebieten europäisches Recht zusammen gewachsen ist. Das hat nichts mit anderen Ländern zu tun. Auch innerhalb von Europa gilt das nicht im Vereinigten Königreich, Irland und Dänemark. War zwar sehr erleichtert, aber Hallo....werde trotzdem das uruguayische Erbrecht befragen. Nur zur Information, denn ich habe auch von anderer seite die Bestätigung bekommen, das es sich um eine europäische Nummer handelt.

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